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    oder

    KAGfreiland

    www.kagfreiland.ch

    Gütesiegel von KAGfreiland für Lebensmittel aus tiergerechter Haltung und biologischer Landwirtschaft

    Letzte Änderung: 2016
    Zeicheninhaber

    KAGfreiland

    Labeltyp

    Gütesiegel

    Ausgezeichnet
    166

    Über das neue Bewertungssystem

    Das Label wurde umfassend in den Bereichen «Management», «Ökologie und Soziales» und «Prozesse und Kontrolle» bewertet. Mehr Informationen dazu finden Sie hier

    Jährliche unangemeldete Kontrollen der Betriebe durch die Bio Test Agro AG (BTA). Kontrolle und Zertifizierung der Metzgereien durch q.inspecta GmbH. Ein Zertifikat ist für ein Jahr gültig. Akkreditierung der Bio Test Agro AG und q.inspecta GmbH als Zertifizierungsstellen nach ISO 17065 durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS).

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    Inhalte im Detail

    Allgemeine Kriterien

    Alle Tiere auf einem Betrieb sind nach den KAGfreiland-Richtlinien zu halten. Seit 2002 werden alle KAGfreiland-Betriebe biologisch bewirtschaftet.

    • Täglich Weidegang in der Vegetationsperiode
    • Täglich Auslauf im Winter
    • Eingestreute Liegefläche (für Geflügel eingestreuter Scharrraum)
    • Gruppenhaltung im Laufstall (ausgenommen Rindvieh älter als 4 Monate)
    • Keine Futtermittel tierischer Herkunft (ausgenommen Milch bei Jungtieren, Küchenabfälle für Schweine- und Geflügel)
    • Keine vorbeugende Leistungsförderer und Medikamente
    • Sämtliche Tiere müssen mit Biofutter gefüttert werden
    • Tiermehl und Gentechnologie sind verboten
    • Im Rindviehbereich sind Laufställe für neue Betriebe Pflicht und bis zum Jahr 2010 müssen alle Betriebe Freilaufställe haben
    • Dezentrale Schlachtung und dadurch sehr kurze Transportwege von maximal einer Stunde oder 30 Kilometer
    • Zootechnische Eingriffe dürfen nur unter Betäubung und durch eine fachkundige Person vorgenommen werden

    Zusätzlich zu diesen Grundsätzen gelten für jede Tiergattung artspezifische Anforderungen (siehe Link «Richtlinien von KAGfreiland»)

    Milchprodukte

    • Saubere Liegeflächen mit rückstandsfreier Einstreu, damit die Liegeflächen trocken, weich und wärmedämmend sind
    • Stallklima: Mindestanforderungen gemäss der Schweizerischen Stallklimakommission (ausreichend natürliches Tageslicht, Sonneneinstrahlung, Schutz vor Zugluft etc.).
    • Wo möglich und sinnvoll sollen zur Behandlung von Krankheiten naturgemässe Verfahren und Heilmittel verwendet werden
    • Ist die Anwendung chemisch-synthetischer Heilmittel unabdingbar, gilt eine Absetzfrist, die doppelt so lange ist, wie gesetzlich vorgeschrieben

    Eier

    • Die maximale Herdengrösse beträgt für einfache Haltungssysteme 250 Tiere, bei strukturierten (z.B. Voliere-Haltungen) 500 Tiere
    • In jeder Herde sind Hähne zu halten
    • Den Tieren muss ein Aussenklimabereich mit Staubbad zur Verfügung stehen, der pro Tier 0,1 m2 beträgt
    • Jedem Tier stehen 5 m2  Grünauslauf zur Verfügung
    • Pro m2 vom Tier begehbare Stallfläche dürfen bis fünf Tiere gehalten werden
    • Mindestens ein Drittel der begehbaren Stallfläche muss als Scharrfläche zur Verfügung stehen. Bei Volieresystemen beträgt diese Scharrfläche mindestens 50%.
    • Der Scharrraum muss eingestreut werden
    • Der Stall ist mit Tageslicht ausreichend zu beleuchten
    • Der Stall muss so strukturiert sein, dass die Tiere mit möglichst wenig Kot in Kontakt kommen
    • Für die Eiablage müssen den Tieren genügend eingestreute Legenester zur Verfügung stehen
    • Der angebotene Futterplatz, die Futtergeschirre und die Einstreufläche für die Körnergabe müssen so gestaltet sein, dass alle Tiere gemeinsam fressen können
    • Den Tieren steht stets sauberes, frisches Trinkwasser zur Verfügung
    • Die Legehennen müssen mit einem Futter gefüttert werden, das keine tierischen Eiweisse enthält
    • Verboten sind vorbeugende Leistungsförderer und Medikamente
    • Sämtliche Tiere müssen mit Biofutter gefüttert werden
    • Tiermehl und Gentechnologie sind verboten
    • Die Hennen müssen regelmässig auf Befall mit Salomonellen untersucht werden. Es dürfen nur salmonellenfreie Junghennen zugekauft werden.

    Fleisch

    • Täglich Weidegang in der Vegetationsperiode
    • Täglich Auslauf im Winter
    • Eingestreute Liegefläche (für Geflügel eingestreuter Scharrraum)
    • Gruppenhaltung im Laufstall
    • Rinder dürfen in bestehenden Anbindeställen und während der Sömmerung weiterhin angebunden werden.
    • Keine Futtermittel tierischer Herkunft (ausgenommen Milch bei Jungtieren, Küchenabfälle für Schweine- und Geflügel)
    • Keine vorbeugende Leistungsförderer und Medikamente
    • Sämtliche Tiere müssen mit Biofutter gefüttert werden
    • Tiermehl und Gentechnologie sind verboten
    • Dezentrale Schlachtung und dadurch sehr kurze Transportwege von maximal einer Stunde oder 30 Kilometer
    • Zootechnische Eingriffe dürfen nur unter Betäubung und durch eine fachkundige Person vorgenommen werden.

     

    Zusätzlich zu diesen Grundsätzen gelten für jede Tiergattung artspezifische Anforderungen.

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