regio.garantie
www.schweizerregionalprodukte.ch
Gütesiegel des Vereins Schweizer Regionalprodukte für regional produzierte Nahrungsmittel.
"Transparenz"
Der Labelinhaber antwortet auf Anfragen. Informationen zu den Kriterien und dem Labelsystem sind online zugänglich. Ein Stakeholder-Prozess stellt sicher, dass die Kriterien sinnvoll sind (weitere Infos).
"Unabhängige Kontrolle"
2-Augen-Prinzip: Eine vom Zeicheninhaber unabhängige Kontrollstelle führt regelmässig Kontrollen durch. Diese finden auch unangemeldet statt (weitere Infos).
"Zertifizierung"
4-Augen-Prinzip: Nach erfolgter Kontrolle wird der Kontrollbericht nochmals von einer unabhängigen und akkreditierten Zertifizierungsstelle überprüft (weitere Infos).
Der aus den vier überregionalen Absatzförderungsorganisationen alpinavera, Culinarium, «Das Beste der Region» und Pays romand - Pays gourmand bestehende Verein Schweizer Regionalprodukte hat im Jahr 2017 mit regio.garantie ein nationales Gütesiegel für zertifizierte Regionalprodukte eingeführt. Es können jene Produkte, die nach den national geltenden Richtlinien für Regionalmarken des Vereins zertifiziert sind, mit dem neuen Label, in Kombination ihrer jeweiligen Regionalmarke, gekennzeichnet werden. Um das Gütesiegel zu erwerben wird ein landwirtschaftlicher und lebensmittelproduzierender Betrieb Mitglied respektive Lizenznehmer bei einer der Mitgliederorganisation des Vereins. Um die regionale Herkunft der Zutaten sowie die Wertschöpfung zu garantieren, werden die Produkte von einer unabhängigen Kontroll- und Zertifizierungsstelle in der Regel alle zwei Jahre kontrolliert und zertifiziert. Als Zertifizierungsstellen sind bio.inspecta, ProCert und OIC zugelassen.
Inhalte des Labels
"Inhalte des Labels". Die Inhalte, über welche dieses Label eine Aussage macht, sind grün markiert (Weitere Infos).
Milch, Milchprodukte, Käse, Fleisch, Früchte, Gemüse, Getreide, Eier, Fisch, Tee, Kräuter, Gewürze, vegetarische Lebensmittel, Bienenhonig, Bienenwachs, Wein, Bier, Gastronomie, Schnittblumen, Pflanzen, Saatgut, Holz, Holzprodukte, Handwerksprodukte
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Detailhandel (s. Webseiten der jeweiligen Organisationen)
Inhalte im Detail
- Landwirtschaftliche Erzeugnisse aus der Region, Rückverfolgbarkeit der Zutaten bis zum Ursprungsproduzenten.
- Nicht zusammengesetzte Produkte wie Milch, Gemüse und Fleisch stammen zu 100% aus der Region.
- Bei zusammengesetzen Produkten stammen mindestens 80% der Zutaten aus der Region. Die Hauptzutat stammt zwingend aus der Region.
- Mindestens zwei Drittel der Wertschöpfung der Produkte werden in der Region generiert.
- Die Vorgaben gelten für alle Regionalmarken, die die Richtlinien für Regionalmarken ratifizieren.
- Kein GVO.
- Importierte Zutaten müssen ab einem Einsatz von 1% bewilligt werden.
Ausnahmen:
- Schweizer Zucker gilt immer als regionale Zutat.
- Verarbeitungsschritte ausserhalb der Region, die zu einer Wertschöpfung von <2/3 führen, können durch die nationale Richtlinienkommission befristet (i.d.R. für 3 Jahre und mit Auflagen) bewilligt werden.
- Bei Produkten des Kulinarischen Erbe Schweiz dürfen die Zutaten nach oben genannten Kriterien aus der Schweiz stammen, falls es die Zutaten nicht in ausreichender Menge in der Region gibt. Alle in diesem Rahmen bewilligten Produkte sind in Artikel 12.9 der allgemeinen Vorgaben (Teil A) aufgeführt.
- Nicht zusammengesetzte Produkte stammen zu 100% aus der Region.
- Bei zusammengesetzen Produkten stammen mindestens 80% der Zutaten aus der Region. Die Hauptzutat stammt zwingend aus der Region.
- Mindestens zwei Drittel der Wertschöpfung der Produkte werden in der Region generiert.
- Nicht zusammengesetzte Produkte stammen zu 100% aus der Region.
- Bei zusammengesetzen Produkten stammen mindestens 80% der Zutaten aus der Region. Die Hauptzutat stammt zwingend aus der Region.
- Mindestens zwei Drittel der Wertschöpfung der Produkte werden in der Region generiert.
- Nicht zusammengesetzte Produkte stammen zu 100% aus der Region.
- Bei zusammengesetzen Produkten stammen mindestens 80% der Zutaten aus der Region. Die Hauptzutat stammt zwingend aus der Region.
- Mindestens zwei Drittel der Wertschöpfung der Produkte werden in der Region generiert.
- Nicht zusammengesetzte Produkte stammen zu 100% aus der Region.
- Bei zusammengesetzen Produkten stammen mindestens 80% der Zutaten aus der Region. Die Hauptzutat stammt zwingend aus der Region.
- Mindestens zwei Drittel der Wertschöpfung der Produkte werden in der Region generiert.
- Bei zusammengesetzen Produkten stammen mindestens 80% der Zutaten aus der Region. Die Hauptzutat stammt zwingend aus der Region.
- Fruchtgrundstoffe (Joghurt, Molkedrinks, Quark etc) müssen für die Fruchtarten Apfel, Birne, Zwetschge, Rhabarber, Tafelkirsche, Erdbeeren, Himbeeren und Aprikosen aus der Schweiz stammen.
- Nicht zusammengesetzte Produkte stammen zu 100% aus der Region.
- Mindestens zwei Drittel der Wertschöpfungskette der Produkte werden in der Region generiert.
- Fische aus Wildfang müssen zu 100% aus dem durch die Regionalmarke definierten Gebiet stammen.
- Bei Zuchtfischen dürfen Jungfische (bis 100 g pro Jungfisch) von ausserhalb der Region zugekauft werden.
Das geschlachtete Tier muss aus dem durch die Regionalmarke definierten Gebiet stammen.
Die Tiere müssen einen definierten Zeitraum auf dem Betrieb des Lieferanten gehalten worden sein:
- Muni, Rinder und Ochsen mindestens die letzten 5 Lebensmonate
- Kälber ab der 6. Lebenswoche
- Kühe und Mutterschafe mindestens das letzte Lebensjahr
- Mastschweine ab 30 kg
- Zuchtschweine mindestens die letzten 6 Lebensmonate
- Lämmer mindestens die letzten 3 Lebensmonate
- Poulet ab der 1. Lebenswoche
- Truten ab der 7. Lebenswoche
- Pferde mindestens die letzten 5 Lebensmonate
- Gitzi ab dem 10. Tag nach der Geburt
- Damhirsch mindestens die letzten 4 Lebensmonate
- übrige Tierarten mindestens die Hälfte der Lebenszeit
- Nicht zusammengesetzte Produkte stammen zu 100% aus der Region.
- Bei zusammengesetzen Produkten stammen mindestens 80% der Zutaten aus der Region. Die Hauptzutat stammt zwingend aus der Region.
- Mindestens zwei Drittel der Wertschöpfung der Produkte werden in der Region generiert.
Zusätzliche Vorschrift beim Bier:
- Das Wasser wird als Zutat angerechnet und muss aus der Region stammen.
- Der Hopfen stammt aus der Schweiz.
- Braumalz muss zu mindestens 80% aus der Region stammen. Der Regionalmarkeninhaber kann bis zum 31.12.2019 Ausnahmen bis zu einem Mindestanteil von 50% regionales Braumalz genehmigen, falls nicht genügend Braumalz regional verfügbar ist. Optimierungen, z.B. aus Preisgründen, sind nicht erlaubt.
- Die unter der Regionalmarke ausgezeichneten Produkte haben die gesamte Kulturzeit in der Region verbracht.
- Der Zukauf von „Stecklingen unbewurzelt“, von „bewurzelten Jungpflanzen“, von Blumenzwiebeln und von Hortensien ausserhalb der Region ist zulässig.
- Bei Baumschulartikeln in Containern haben Eintopfen und Durchwurzelung in der Region zu erfolgen.
- Alle Pflanzen, welche ausserhalb der Region fertig kultiviert werden und in der Region nur angetrieben werden, wie zum Beispiel Azaleen, dürfen nicht zertifiziert werden.
- Der Zukauf von Pflanzen während der Kulturzeit ist nur zulässig, wenn der zuliefernde Betrieb sich ebenfalls im Gebiet der entsprechenden Regionalmarke befindet und ebenfalls die Richtlinien für Regionalmarken einhalten kann.
- Produktionsbetriebe verfügen über ein gültiges SwissGAP Hortikultur – Zertifikat bzw. ein gültiges Bio-Zertifikat. Davon ausgenommen sind Kleinbetriebe.
- Die unter der Regionalmarke ausgezeichneten Produkte haben die gesamte Kulturzeit in der Region verbracht.
- Der Zukauf von „Stecklingen unbewurzelt“, von „bewurzelten Jungpflanzen“, von Blumenzwiebeln und von Hortensien ausserhalb der Region ist zulässig.
- Bei Baumschulartikeln in Containern haben Eintopfen und Durchwurzelung in der Region zu erfolgen.
- Alle Pflanzen, welche ausserhalb der Region fertig kultiviert werden und in der Region nur angetrieben werden, wie zum Beispiel Azaleen, dürfen nicht zertifiziert werden.
- Der Zukauf von Pflanzen während der Kulturzeit ist nur zulässig, wenn der zuliefernde Betrieb sich ebenfalls im Gebiet der entsprechenden Regionalmarke befindet und ebenfalls die Richtlinien für Regionalmarken einhalten kann.
- Produktionsbetriebe verfügen über ein gültiges SwissGAP Hortikultur – Zertifikat bzw. ein gültiges Bio-Zertifikat. Davon ausgenommen sind Kleinbetriebe.
Branchenspezifische Vorgaben für den Bereich der Verpflegung (ohne Gemeinschaftsgastronomie):
- Eine Mindestanzahl an regionalen Gerichten* und regionalen Getränken muss angeboten werden oder ein regionaler Anteil am Wareneinkaufswert von mindestens 25% (Speisen) resp. 15% (Getränke) nachgewiesen werden. *Ein regionales Gericht stammt zu mindestens 60% aus Regionalprodukten.
Neue Richtlinie für Gemeinschaftsgastronomie:
- Eine Mindestanzahl an regionalen Speisen und regionalen Getränken muss angeboten werden.
- Ein Zusatz «natürlich ausgewogen» kann durch zusätzliche Kriterien erworben werden.